3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 Durchführung und Förderung von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Armut und Not und der Unterstützung von Personen dienen, die sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation befinden und sich in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, aufhalten – dies insbesondere durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll;
3.1.2 Durchführung und Förderung von Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung von Flüchtlingen in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, im Rahmen der Entwicklungshilfe;
3.1.3 Aufklärung der Öffentlichkeit über die sozialen Missstände und die lebensunwürdige
Situation von Flüchtlingen in Krisengebieten (Öffentlichkeitsarbeit in Österreich)
3.1.4 Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen sowie Einrichtung einer Website und Betreuung von Social-Media-Kanälen sowie Herausgabe von Medien aller Art;
3.1.5 Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Organisationen im In- und Ausland, die dieselben Zwecke wie der Verein verfolgen;
3.1.6 Organisation und Durchführung von Spenden- und Charityveranstaltungen.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1 Spenden, Subventionen, Sammlungen, Förderungen und Zuwendungen privater und öffentlicher Stellen;
3.2.2 Erträge aus Vereinsveranstaltungen; (vorher: Erträgnisse aus Veranstaltungen im Rahmen des Vereins)
3.2.3 Erträge aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Vereinszwecks.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 dieser Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Auch Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in diesen Statuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
3.4 Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
3.5 Die Mitglieder oder den Mitgliedern des Vereins nahestehende Personen dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus dem Verein erhalten; das gilt auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es gibt keine Einlagen.
3.6 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
3.7 Der Verein ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO zu bedienen und auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann.
3.8 Der Verein ist berechtigt, Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht und keine kaskadenförmige Spendenweiterleitung vorliegt.
3.9 Der Verein ist in völlig untergeordnetem Ausmaß (weniger als 10% der Aktivitäten und weniger als 10% der Geldmittel) berechtigt, Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an
andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck vorliegt.
3.9 Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
3.10 Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.