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Unsere Statuten

STATUTEN
des Vereins
ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN ÖSTERREICH

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE
ORGANISATION IN ÖSTERREICH und hat seinen Sitz in Wien.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich ist weltweit. Das Rechnungsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
1.3 Der Verein ist Kooperationspartner der deutschen Hilfsorganisation ISLAMIC
RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V., der zur
Registernummer VR 12464 im Vereinsregister des Registergerichts Köln
eingetragen ist, und ist damit auch Teil der internationalen Hilfsorganisation
„Islamic Relief Worldwide“ mit Sitz in Birmingham in England, dort registriert
unter den Nummern 236 55 72 (company number) sowie 328 158 (charity
number).
1.4 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in
der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

2. Zweck
2.1 Der Verein bezweckt die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und Hilfe
für Flüchtlinge. Darüber hinaus sind die Katastrophenhilfe sowie die
Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ein wesentliches Ziel des Vereins.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar
mildtätige und gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger und
mildtätiger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen
(§§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 4a Abs. 2 Z 3 lit a-c EStG).

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 Durchführung und Förderung von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Armut
und Not und der Unterstützung von Personen dienen, die sich in einer
wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation befinden und sich in
Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder
Naturkatastrophen betroffen sind, aufhalten – dies insbesondere durch
Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem
Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums,
verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll;
3.1.2 Durchführung und Förderung von Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung von
Flüchtlingen in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch
Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, im Rahmen der
Entwicklungshilfe;
3.1.3 Aufklärung der Öffentlichkeit über die sozialen Missstände und die
lebensunwürdige Situation von Flüchtlingen in Krisengebieten
(Öffentlichkeitsarbeit in Österreich)
3.1.4 Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen sowie
Einrichtung einer Website und Betreuung von Social Media-Kanälen sowie
Herausgabe von Medien aller Art;
3.1.5 Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Organisationen im In- und
Ausland, die dieselben Zwecke wie der Verein verfolgen;
3.1.6 Organisation und Durchführung von Spenden- und Charityveranstaltungen.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1 Spenden, Subventionen, Sammlungen, Förderungen und Zuwendungen
privater und öffentlicher Stellen;
3.2.2 Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen im
Rahmen des Vereinszwecks;
3.2.3 Erträge aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Vereinszwecks.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 dieser Statuten angeführten
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder den Mitgliedern des Vereins
nahestehende Personen dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen
Zuwendungen aus dem Verein erhalten; das gilt auch für den Fall des
Ausscheidens aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins. Keine Person
darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies
zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den
Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen
Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten
bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen;
derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
3.5 Der Verein ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen zu bedienen und auch selbst
als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, sofern auf diese Weise der Vereinszweck
besser erreicht werden kann.
3.6 Der Verein ist berechtigt, Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß
§ 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer
entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein
übereinstimmender Organisationszweck besteht und keine kaskadenförmige
Spendenweiterleitung vorliegt.
3.7 Der Verein ist in völlig untergeordnetem Ausmaß (weniger als 10% der
Aktivitäten und weniger als 10% der Geldmittel) berechtigt, Lieferungen oder
sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere
gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein
übereinstimmender Organisationszweck vorliegt.

4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
Kooperations- und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die
Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des
Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich
dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit unterstützen.
4.4 Der ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND
e.V. gehört dem Verein als Kooperationsmitglied an.
4.5 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme
weiterer Kooperationsmitglieder bedarf der Zustimmung aller bisherigen
Kooperationsmitglieder.
5.3 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei
juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Quartals erfolgen und muss dem Vorstand
mindestens einen Monat vorher schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitgeteilt
werden.
6.3 Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der
Generalversammlung (ordentliche wie außerordentliche) fernbleiben, verlieren
ihre Mitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste. Eine gesonderte
Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht
erforderlich. Diese Regelung gilt nicht für Kooperationsmitglieder.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.
Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch
die Streichung nicht berührt.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit
aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die
grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes
Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied
nachhaltig erschüttert. Ein Ausschluss von Kooperationsmitgliedern ist nicht
zulässig.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem
Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss
Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen
mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem
Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit
der Berufung an die Mitgliederversammlung offen; die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist vereinsintern endgültig.
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen
vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des
Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des
Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten
Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom
Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu.
Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den
Kooperationsmitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied und jedes
Kooperationsmitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand
steht nur den ordentlichen Mitgliedern und einem entsendeten Vertreter jedes
Kooperationsmitglieds zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des
Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur
Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer oder der Abschlussprüfer und das Schiedsgericht.
8.2 Die Organwalter und Funktionäre versehen ihr Amt unentgeltlich. Notwendige
Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit können gegen Vorlage der
Belege erstattet werden. Die Mitgliederversammlung kann außerdem
beschließen, dass auch dem Vorstandsvorsitzenden und dem
geschäftsführenden Vorstandsmitglied ein angemessenes Gehalt für seine
Tätigkeit gezahlt wird.

9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des
Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von einem Kooperationsmitglied oder
von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen ab Beschlussfassung oder Einlangen des
Begehrens statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem
Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der
Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur
Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die
Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von
ordentlichen Mitgliedern oder von einem Kooperationsmitglied bis längstens
drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand
schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und
Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern, von einem
Kooperationsmitglied oder einem Zehntel aller Vereinsmitglieder eingebracht
werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt
wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige
(vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken. Anträge zur endgültigen
Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt;
stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und den
Kooperationsmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei andere Mitglieder
vertreten.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines Vertreters jedes
Kooperationsmitglieds beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der
Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Kooperationsmitglied kann gegen
Beschlüsse, die einer einfachen Mehrheit bedürften, Widerspruch einlegen.
Über diese Beschlüsse ist dann erneut zu entscheiden und zur
Beschlussfassung bedarf es dann einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der
Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Darüber hinaus bedürfen
diese Beschlüsse der Zustimmung der Kooperationsmitglieder.
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende des
Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Versammlungsleiter
kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung
Gäste zulassen.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, wobei die Wahl und
Abberufung der Zustimmung der Kooperationsmitglieder bedürfen; die
Bestellung eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch die Kooperationsmitglieder,
wobei diese entscheiden, ob sie den Vorstandsvorsitzenden oder das
geschäftsführende Vorstandsmitglied bestellen;
10.1.3 die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer oder des Abschlussprüfers,
10.1.4 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder
Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.5 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die
Auflösung des Vereins wobei diese Beschlüsse der Zustimmung der
Kooperationsmitglieder bedürfen;
10.1.6 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen und Angelegenheiten;
10.1.7 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
10.1.8 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3
Vereinsgesetz und besteht aus mindestens vier Personen darunter der
Vorstandsvorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender, ein
geschäftsführendes Vorstandsmitglied (Geschäftsführer) und ein Kassenwart.
Zusätzliche Vorstandsmitglieder werden als Beisitzer bezeichnet, diesen kommt
vor allem eine beratende Funktion zu. Die Funktionsverteilung innerhalb des
Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben
kann.
11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle
ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der
nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen
Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung
sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig. Fällt das von
den Kooperationsmitgliedern bestellte Vorstandsmitglied aus (Punkt 10.1.2,
zweiter Satzteil), entscheiden auch diese über die Bestellung des neuen
Vorstandsmitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung oder Neubestellung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein,
hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation
erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4 Der Vorstand wird für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt
wieder wählbar.
11.5 Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Dies kann
schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen
können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind und
zumindest zwei Mitglieder anwesend und/oder ordentlich vertreten sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Den Vorsitz führt der
Vorstandsvorsitzende. Ein Vorstandsmitglied kann sich kann sich durch ein
anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
11.7 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur
Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung;
12.1.3 Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.4 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.5 Führung einer Mitgliederliste;
12.1.6 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
12.1.7 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen
Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem
Monat.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird vom Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit dem
Geschäftsführer vertreten. Ist eine dieser Personen verhindert, so wird der
Verein durch das nicht verhinderte Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder dem Kassenwart vertreten. Sind
sowohl Vorstandsvorsitzender als auch Geschäftsführer verhindert, so wird der
Verein durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit dem
Kassenwart vertreten, wobei diese nur Vertretungshandlungen setzen dürfen,
die aufgrund der besonderen Dringlichkeit unaufschiebbar sind.
13.2 Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und
im Vorstand, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
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13.3 Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Kassenwart unterstützt den Geschäftsführer insbesondere in finanziellen
Angelegenheiten.

14. Protokolle
14.1 Über die von der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der
Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Das Protokoll über eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden
zu unterschreiben. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur
Verfügung.

15. Rechnungsprüfer
15.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein
müssen. Sie werden auf Vorschlag der Kooperationsmitglieder von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und
dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung.
15.2 Die Rechnungsprüfer prüfen die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der
Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu
bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand
des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie
ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
15.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen
Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der
Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen
Abschlussprüfung.

16. Schiedsgericht
16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder
sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem
Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist
er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen
das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein
anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses
Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein
weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
16.3 Der dritte Schiedsrichter, der gleichzeitig Vorsitzender des Schiedsgerichts ist,
kann vom ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN
DEUTSCHLAND e.V. bestellt werden. Für den Fall, dass der ISLAMIC RELIEF
– HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V. von diesem Recht
keinen Gebrauch macht oder selbst Streitpartei ist, wählen die beiden von den
Streitparteien nominierten Schiedsrichter einstimmig eine dritte Person zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen
einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen
Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung
zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen
oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert
hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen
angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
16.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht
möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können
sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht
statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine
Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
16.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit
zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das
Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche
Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die
Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung
zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung
des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt
es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 16.3), so gilt der
Streitgegenstand als anerkannt.

17. Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln beschlossen werden. Darüber hinaus bedarf der
Auflösungsbeschluss der Zustimmung der Kooperationsmitglieder.
17.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der
Vorstandsvorsitzende der vertretungsbefugte Liquidator.
17.3 Sofern dies möglich und zulässig ist, ist das Im Fall der Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke verbleibende Vereinsvermögen dem
deutschen Verein ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN
DEUTSCHLAND e.V. zu übertragen. Andernfalls ist das Vermögen einer
Organisation, die einen ähnlichen Zweck wie dieser Verein verfolgt, zu
übertragen. In jedem Fall muss das verbleibende Vermögen zur Erfüllung der
spendenbegünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 3 lit a-c EStG verwendet
werden.

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