Statuten des Vereins Islamic Relief

1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN ÖSTERREICH und hat seinen Sitz in Wien.

1.2 Sein Tätigkeitsbereich ist weltweit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.3 Der Verein ist Kooperationspartner der deutschen Hilfsorganisation ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V., der zur Registernummer VR 12464 im Vereinsregister des Registergerichts Köln eingetragen ist, und ist damit auch Teil der internationalen Hilfsorganisation „Islamic Relief Worldwide“ mit Sitz in Birmingham in England, dort registriert unter den Nummern 236 55 72 (company number) sowie 328 158 (charity number).

1.4 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der
männlichen wie auch in der weiblichen Form.

2 Zweck

2.1 Der Verein bezweckt die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und Hilfe für Flüchtlinge. Darüber hinaus sind die Katastrophenhilfe sowie die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ein wesentliches Ziel des Vereins.

2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO)). Eventuell nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1 Durchführung und Förderung von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Armut und Not und der Unterstützung von Personen dienen, die sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation befinden und sich in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, aufhalten – dies insbesondere durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll;

3.1.2 Durchführung und Förderung von Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung von Flüchtlingen in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, im Rahmen der Entwicklungshilfe;

3.1.3 Aufklärung der Öffentlichkeit über die sozialen Missstände und die lebensunwürdige
Situation von Flüchtlingen in Krisengebieten (Öffentlichkeitsarbeit in Österreich)

3.1.4 Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen sowie Einrichtung einer Website und Betreuung von Social-Media-Kanälen sowie Herausgabe von Medien aller Art;

3.1.5 Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Organisationen im In- und Ausland, die dieselben Zwecke wie der Verein verfolgen;

3.1.6 Organisation und Durchführung von Spenden- und Charityveranstaltungen.

3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1 Spenden, Subventionen, Sammlungen, Förderungen und Zuwendungen privater und öffentlicher Stellen;

3.2.2 Erträge aus Vereinsveranstaltungen; (vorher: Erträgnisse aus Veranstaltungen im Rahmen des Vereins)

3.2.3 Erträge aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Vereinszwecks.

3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 dieser Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Auch Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in diesen Statuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

3.4 Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

3.5 Die Mitglieder oder den Mitgliedern des Vereins nahestehende Personen dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus dem Verein erhalten; das gilt auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es gibt keine Einlagen.

3.6 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

3.7 Der Verein ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO zu bedienen und auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

3.8 Der Verein ist berechtigt, Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht und keine kaskadenförmige Spendenweiterleitung vorliegt.

3.9 Der Verein ist in völlig untergeordnetem Ausmaß (weniger als 10% der Aktivitäten und weniger als 10% der Geldmittel) berechtigt, Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an
andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck vorliegt.

3.9 Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.

3.10 Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

4 Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Kooperations- und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

4.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit unterstützen.

4.4 Der ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V.
gehört dem Verein als Kooperationsmitglied an.

4.5 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme weiterer Kooperationsmitglieder bedarf der Zustimmung aller bisherigen Kooperationsmitglieder.

5.3 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Quartals erfolgen und muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden.

6.3 Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Generalversammlung (ordentliche wie außerordentliche) fernbleiben, verlieren ihre Mitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste. Eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Diese Regelung gilt nicht für Kooperationsmitglieder.

6.4 Die Streichung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt.

6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Ein Ausschluss von Kooperationsmitgliedern ist nicht zulässig.

6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung offen; die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist vereinsintern endgültig.

6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Kooperationsmitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied und jedes Kooperationsmitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den ordentlichen Mitgliedern und einem entsendeten Vertreter jedes Kooperationsmitglieds zu.

7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

8 Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer oder der Abschlussprüfer und das Schiedsgericht.

8.2 Die Organwalter und Funktionäre versehen ihr Amt unentgeltlich. Notwendige Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit können gegen Vorlage der Belege erstattet werden. Die Mitgliederversammlung kann außerdem beschließen, dass auch dem Vorstandsvorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied ein angemessenes Gehalt für seine Tätigkeit gezahlt wird.

9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von einem Kooperationsmitglied oder von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen ab Beschlussfassung oder Einlangen des Begehrens statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern oder von einem Kooperationsmitglied bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern, von einem Kooperationsmitglied oder einem Zehntel aller Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken. Anträge zur endgültigen Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und den Kooperationsmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten

9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines Vertreters jedes Kooperationsmitglieds beschlussfähig.Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Kooperationsmitglied kann gegen Beschlüsse, die einer einfachen Mehrheit bedürften, Widerspruch einlegen. Über diese Beschlüsse ist dann erneut zu entscheiden und zur Beschlussfassung bedarf es dann einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Darüber hinaus bedürfen diese Beschlüsse der Zustimmung der Kooperationsmitglieder.

9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

9.11 Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, wobei die Wahl und Abberufung der Zustimmung der Kooperationsmitglieder bedürfen; die Bestellung eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch die Kooperationsmitglieder, wobei diese entscheiden, ob sie den Vorstandsvorsitzenden oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied bestellen;

10.1.3 die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer oder des Abschlussprüfers,

10.1.4 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

10.1.5 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins wobei diese Beschlüsse der Zustimmung der Kooperationsmitglieder bedürfen;

10.1.6 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

10.1.7 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern

10.1.8 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

11 Der Vorstand

11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz
und besteht aus mindestens vier Personen darunter der Vorstandsvorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender, ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied (Geschäftsführer) und ein Kassenwart. Zusätzliche Vorstandsmitglieder werden als Beisitzer bezeichnet, diesen kommt vor allem eine beratende Funktion zu. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.

11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig. Fällt das von den Kooperationsmitgliedern bestellte Vorstandsmitglied aus (Punkt 10.1.2, zweiter
Satzteil), entscheiden auch diese über die Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder Neubestellung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4 Der Vorstand wird für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

11.5 Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind und zumindest zwei Mitglieder anwesend und/oder ordentlich vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende. Ein Vorstandsmitglied kann sich kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

11.7 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

11.9 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von diesem erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.

12 Aufgaben des Vorstands

12.1.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.2 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;

12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat;

12.1.9 Ergreifen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 EStG.

13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Verein wird vom Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertreten. Ist eine dieser Personen verhindert, so wird der Verein durch das nicht verhinderte
Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder dem Kassenwart vertreten. Sind sowohl Vorstandsvorsitzender als auch Geschäftsführer verhindert, so wird der Verein durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart vertreten, wobei diese nur Vertretungshandlungen setzen dürfen, die aufgrund der besonderen Dringlichkeit unaufschiebbar sind.

13.2 Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

13.3 Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Kassenwart unterstützt den Geschäftsführer insbesondere in finanziellen Angelegenheiten.

14 Protokolle

14.1 Über die von der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll über eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

15 Rechnungsprüfer

15.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden auf Vorschlag der Kooperationsmitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

15.2 Die Rechnungsprüfer prüfen die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

15.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

16 Schiedsgericht

16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

16.3 Der dritte Schiedsrichter, der gleichzeitig Vorsitzender des Schiedsgerichts ist, kann vom ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V. bestellt werden. Für den Fall, dass der ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V. von diesem Recht keinen Gebrauch macht oder selbst Streitpartei ist, wählen die beiden von den Streitparteien nominierten Schiedsrichter einstimmig eine dritte Person zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

16.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

16.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 16.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

17 Auflösung des Vereins

17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Darüber hinaus bedarf der Auflösungsbeschluss der Zustimmung der Kooperationsmitglieder.

17.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts Abweichendes Vorstandsvorsitzende der vertretungsbefugte Liquidator.

17.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen der Körperschaft der in den Satzungen angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EstG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

17.4 Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an den deutschen Verein ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V. zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat. Die Übergabe hat mit der Auflage zu erfolgen, wonach das übertragene Vereinsvermögen ausschließlich für die in § 2 dieser Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden ist.

17.5 Sollte der deutsche Verein ISLAMIC RELIEF – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V. im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich oder zulässig sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen an anderen gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu übertragen, dies ebenso mit der Auflage, wonach das übertragene Vereinsvermögen ausschließlich für die in § 2 dieser Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden ist.